1.100.36.3.4.01
Hilfen für junge Volljährige/ Inobhutnahme/ Eingliederungshilfe
(363401) Jungen Volljährigen soll die notwendige Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung, im Regelfall bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, gewährt werden
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